Hamburger Umweltinstitut e.V. (HUI)
Das Hamburger Umweltinstitut – Zentrum für soziale und ökologische Technik e.V. ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und als besonders förderungswürdig anerkannter Verein zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Umweltthemen.
Vereinssatzung
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Hamburger Umweltinstitut – Zentrum für Soziale und Ökologische Technik” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Der Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der angewandten Naturwissenschaften. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) wissenschaftliche Begleitung von Bürgerinitiativen und Umweltverbänden,
b) wissenschaftliche Beratungen von Einzelpersonen zu technischen Möglichkeiten der Umweltverbesserung,
c) wissenschaftliche Pilotprojekte für technischen Umweltschutz,
d) wissenschaftliche Studien und Veröffentlichungen,
e) wissenschaftliche Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der Umwelt und die Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen,
f) wissenschaftliche Veranstaltungen.
(3) Ergebnisse stehen der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
III. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
IV. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
V. Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.
VI. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
VII. Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der/die Vorsitzende ist auch berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
(5) Vorstandssitzungen können auch telefonisch oder per elektronische Kommunikation abgewickelt werden.
VIII. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Beschlussfassung bei Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes sowie Genehmigung und Entlastung über die vom Vorstand aufgestellten Haushaltspläne für das nächste Geschäftsjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung und Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
IX. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in VIII. festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Cradle to Cradle – Wiege zur Wiege e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung 1.7.1989 errichtet und wurde auf den Mitgliederversammlungen in den Jahren 2015 und 2019 ergänzt.
Hamburg, 31.01.2020
